Spenden und Zuwendungen
Mit Wirkung vom 01. Januar 2000 sind wesentliche Teile des steuerlichen Spendenrechts (§§ 48 - 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EstDV) neu geregelt worden. Das neue Recht enthält für einige Vereine spürbare Verbesserungen.

Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens
Nach dem bisherigen Recht konnten viele Vereine steuerbegünstigte Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen mussten Spenden zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (zumeist die örtliche Gemeinde) geleistet werden. Die Durchlaufstelle leitete dann die Spende an den begünstigten Verein weiter und stellte die Spendenbestätigung für den Spender aus.
Nach dem neuen Recht können alle gemeinnützigen Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern (insbesondere Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern), nunmehr unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbestätigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen.
Damit wird das bisherige Durchlaufverfahren nicht abgeschafft, allerdings dürfte es nicht einfach sein, noch eine entsprechende Durchlaufstelle zu finden, die zur Entgegennahme der Spenden bereit ist.

Als Zuwendungen gelten:
freiwillige Leistungen ohne Gegenleistung in Geld oder Sachen, die weder Betriebsausgaben / Werbungskosten sind zur Förderung eines als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecks (z.B. Förderung des Sports) an eine in § 5, 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft (z.B. körperschaftsteuerbefreiter Verein), die durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird, mit dem Ziel eines Sonderausgabenabzugs

Zuwendungsbestätigung:
Zu beachten ist:
- Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von einer nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Person oder der vom Vorstand zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein.
- Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren!
- § 10 b Abs. 3 Satz 2 und 3 EstG (i.V. mit § 9 GewStG): Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 % des zugewendeten Betrages ( + 10 % bei Gewerbebetrieben) anzusetzen. Vorstandsmitglieder haften neben dem Verein persönlich als Gesamtschuldner.

Mustervordrucke können hier im Download abgerufen werden:

Weitere Informationen:
Alexa Senger-Tetzlaff Mönchlandstraße 20
Stadtsportverband 59581 Warstein
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