Spenden und Zuwendungen

Mit Wirkung vom 01. Januar 2000 sind wesentliche Teile des steuerlichen Spendenrechts (§§ 48 - 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EstDV) neu geregelt worden. Das neue Recht enthält für einige Vereine spürbare Verbesserungen.


Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens

Nach dem bisherigen Recht konnten viele Vereine steuerbegünstigte Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen mussten Spenden zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (zumeist die örtliche Gemeinde) geleistet werden. Die Durchlaufstelle leitete dann die Spende an den begünstigten Verein weiter und stellte die Spendenbestätigung für den Spender aus.

Nach dem neuen Recht können alle gemeinnützigen Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern (insbesondere Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern), nunmehr unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbestätigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen.

Damit wird das bisherige Durchlaufverfahren nicht abgeschafft, allerdings dürfte es nicht einfach sein, noch eine entsprechende Durchlaufstelle zu finden, die zur Entgegennahme der Spenden bereit ist.


Als Zuwendungen gelten:

freiwillige Leistungen ohne Gegenleistung in Geld oder Sachen, die weder Betriebsausgaben / Werbungskosten sind zur Förderung eines als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecks (z.B. Förderung des Sports) an eine in § 5, 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft (z.B. körperschaftsteuerbefreiter Verein), die durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird, mit dem Ziel eines Sonderausgabenabzugs


Zuwendungsbestätigung:

Zu beachten ist:
  • Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von einer nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Person oder der vom Vorstand zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein.
  • Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren!
  • § 10 b Abs. 3 Satz 2 und 3 EstG (i.V. mit § 9 GewStG): Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 % des zugewendeten Betrages ( + 10 % bei Gewerbebetrieben) anzusetzen. Vorstandsmitglieder haften neben dem Verein persönlich als Gesamtschuldner.


Mustervordrucke können hier im Download abgerufen werden:

zuwendungsbestaetigung-geld.xls

Zuwendungsbestätigung - Geldzuwendung

zuwendungsbestaetigung-sach.xls

Zuwendungsbestätigung - Sachzuwendung

verzichtserklaerung.xls

Verzichts- und Spendenerklärung (wenn z.B. ein Übungsleiter auf Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten, Reisekosten, etc. verzichtet)

Sammelbestaetigungzuwendung.xls

Sammelbestätigung über Zuwendungen


Weitere Informationen:

Alexa Senger-Tetzlaff              Mönchlandstraße 20
Stadtsportverband                   59581 Warstein
Warstein e.V.                          T: 02902-57844
                                             senger-tetzlaff@t-online.d

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