Satzung des Stadtsportverbandes der Stadt Warstein

(beschlossen bei der Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes am 06. Mai 2009) 

§ 1 Name - Wesen – Sitz 

Der Stadtsportverband Warstein, im folgenden SSV Warstein genannt, ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Warstein. Der SSV Warstein erkennt die Satzungen des Landessportbundes NW und des Kreissportbundes Soest an und fördert deren Zielsetzungen im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit.
Er hat seinen Sitz in Warstein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warstein unter der Nr. 0202 als Stadtsportverband Warstein e.V. eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit 



(1) Der SSV Warstein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV Warstein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(4) Der SSV Warstein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


Zweck des SSV Warstein ist es, 

(1) dafür einzutreten, daß allen Einwohnern in der Stadt Warstein die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, 

(2) den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit, 

(3) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch gegenüber Stadt (Kreis und Gemeinde) und in der Öffentlichkeit - zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln. 

§ 4 Aufgaben 

Die Aufgaben des SSV Warstein erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere Bereiche wie
- Sicherung der Zusammenarbeit aller sporttreibenden Vereine der Stadt
- Sport für alle
- Breitensport
- Leistungssport
- Mitarbeiter
- Freizeit
- Bildung und Erziehung
- Sport - und Leistungsabzeichen
- Gesundheit, Soziales und Versicherungsschutz
- Umwelt und Umweltschutz
- Sportstättenbau und -vergabe
- Öffentlichkeitsarbeit
- Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen
- Internationale Beziehungen 

§ 5 Rechtsgrundlagen 

Rechtsgrundlage des SSV Warstein ist die Satzung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes NW (lsb NW) und des Kreissportbundes Soest stehen.

 § 6 Mitgliedschaft 

(1) Dem SSV Warstein gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nachzuweisen haben. Ihr Vereinssitz muß in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Warstein liegen. 

(2) Mitglieder des SSV Warstein sind:
a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes NW (§ 6 Abs. 3 der lsb-Satzung) angehören.
b) als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen. 

§ 7 Aufnahme 

Mitglieder nach § 6 Abs. 2 a) werden auf Antrag vom Vorstand des SSV Warstein aufgenommen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des lsb NW sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen.
Mit dem Antrag auf Aufnahme hat jeder Antragsteller die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine gültige Antragstellung (rechtswirksame Beschlußfassung der Mitgliederversammlung, Vertretungsmacht des Vorstandes) durch Vorlage der Satzung und des Protokolls über die Beschlußfassung vorzulegen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 6 Abs. 2 b entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung. 

§ 8 Austritt, Ausschluß und Auflösung 

(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt:
a) mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliedsorganisation des lsb NW oder deren Ausscheiden aus dem lsb NW,
b) durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung. 

(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den SSV Warstein erfolgen.

(3) Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. 

(4) Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. 

§ 9 Rechte und Pflichten 

(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu zahlen. Die Aufnahmegebühr und der Beitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Ehrenvorsitzende/r 

(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(2) Der/die Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Stimmrecht an. 

§11 Organe 

Die Organe des SSV Warstein sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Warstein. Ihr obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen SSV-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht dem Vorstand des SSV Warstein übertragen hat. 

(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Warstein,
b) die Festlegung der Satzung des SSV mittels ¾ Mehrheit
c) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres,
f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 15 und der Kassenprüfer,
h) die Beschlußfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge. 

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Vertretern der Mitglieder,
b) den Mitgliedern des Vorstandes des SSV. 

(4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen, und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist von der/m Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der nach Abs. 3 teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens fünf Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. 

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin bei dem/r Vorsitzenden eingereicht sein. 

(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. 

(7) Antragsberechtigt sind:
a) die Mitglieder
b) der Vorstand des SSV 

(8) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt.
a) Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme.
b) Ordentliche Mitglieder mit mehr als 100 Mitgliedern haben darüber hinaus für weitere angefangene 100 Mitglieder jeweils eine Stimme mehr.
c) Die Mitglieder des Vorstandes des SSV haben je eine Stimme. 

(10) Die Stimmen der Mitgliedsvereine werden von Delegierten wahrgenommen. Dabei hat jede/r Delegierte nur eine Stimme. 

(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muß zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden. 

(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/r Schriftführer/in unterzeichnet.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt. 

(3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12 mit folgenden Abweichungen:
a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. 

§ 14 Vorstand 

(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Warstein im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. 

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem/r Vorsitzenden
b. dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/r Schriftführer/in (mit beratender Stimme)
d. dem/r Kassierer/in
e. dem/r Jugendwart/in
f. dem/r Sportabzeichenbeauftragten
g. bis zu vier Beisitzer/innen, denen Aufgabenschwerpunkte zugewiesen werden können.
h. Dem Vorstand gehören zwei Jugendbeisitzer/innen mit beratender Stimme an.

(3) Der/die Jugendwart/in und die zwei Jugendbeisitzer/innen vertreten die Jugend der Mitgliedsvereine. Sie werden von den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine in der vorgezogenen Jugendversammlung gewählt. Die Wahl muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. 

(5) Der Vorstand - mit Ausnahme der/s Schriftführers/in - wird für 2 Jahre gewählt, und zwar jeweils im jährlichen Wechsel.

(6) Im ersten Jahr werden gewählt der/die Vorsitzende und zwei Beisitzer.

(7) Die Wahl des/der Jugendwarts/in wird bestätigt.

(8) Im zweiten Jahr werden gewählt der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Sportabzeichenbeauftragte und zwei Beisitzer.

(9) Der/die Schriftführer/in wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt bzw. abberufen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage den/die Schriftführer/in für die Verwaltung auf Honorarbasis einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der/die 1. Vorsitzende.

(10) Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. 

(11) Ausscheidende Vorstandsmitglieder können kommissarisch bestellt werden.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Entgelt oder auf Erträge aus dem Vereinsvermögen. Auch sonstige Vermögensvorteile dürfen ihnen in unmittelbarem Zusammenhang oder mittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verband nicht zugewendet werden. Auslagen sind zu erstatten, wenn sie belegt oder schriftlich begründet sind. Eine Aufwandsentschädigung kann aufgrund eines Vorstandsbeschusses für einzelne Vorstandsmitglieder auch pauschal erstattet werden.

(13) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht Entscheidungen durch Gesetz oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung, einem Mitglied des Verbandes oder einer beauftragten Einzelperson zugewiesen sind. 

(14) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

(15) Die Bestellung des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstandes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung. Der Widerruf bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. 

(16) Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich oder mündlich einberufen mit einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen.

(17) Eine Vorstandssitzung soll mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattfinden. Zu den Sitzungen sind die besonderen beauftragten Einzelpersonen einzuladen, soweit ihre Aufgabenbereiche Gegenstand der Beratung sind. Unabhängig davon sind sie jährlich zu zwei Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

(18) Der Vorstand ist binnen einer Woche einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dieses schriftlich unter Darlegung der Gründe bei der/m Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden beantragen.

(19) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(20) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

(21) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll soll Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmung enthalten. Ein Protokollführer, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht, kann vom Sitzungsleiter bestellt werden. Die Protokolle sind bei dem/r Vorsitzenden aufzubewahren. 

§ 15 Geschäftsführender Vorstand

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist 
a) der/die Vorsitzende 
b) der/die stellvertretende Vorsitzende 
c) der/die Kassierer/in.
Der SSV Warstein wird vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretung beim Online-Banking regelt der geschäftsführende Vorstand unter sich.

§ 16 Ausschüsse 

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein. 

(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Entscheidung durch den Vorstand. 

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung bis zu zwei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, daß bei jeder Wahl ein/e Kassenprüfer/in ausscheidet. 

§ 18 Abstimmung und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird. 

(3) Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Entscheidungen gemäß § 8 Nr. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluß über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des SSV Warstein bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 

(4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Warstein angehört. Die Vorstandesmitglieder werden einzeln gewählt. 

(5) Für die Wahl des/r Vorsitzenden, seines/ihres Stellvertreters und des Kassenwarts ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Nr. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Für die übrigen Vorstandmitglieder gilt, daß der Bewerber mit der höchsten Stimmzahl gewählt ist. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern. 

(6) Steht für ein Amt nur ein/e Bewerber/in zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, daß stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer mit insgesamt mindestens 2/3 Stimmen wiedersprechen und geheime Wahl beantragen. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

(7) Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Es gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. 

§ 19 Auflösung 

(1) Die Auflösung des SSV Warstein kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muß. Diese muß den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. 

(2) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist der Stadt Warstein für gemeinnützige Zwecke von Turnen, Spiel und Sport zu übereignen.


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